Wer kündigt oder gekündigt wird, muss Fristen einhalten – aber welche? In Österreich hängen Kündigungsfristen davon ab, ob du Arbeiter oder Angestellter bist, was im Kollektivvertrag steht und wer kündigt. Dieser Beitrag bringt Ordnung in die Fristen.
Die falsche Frist kann teuer werden: Wer zu spät kündigt, bleibt länger gebunden – wer falsch gekündigt wird, kann die Kündigung anfechten.
Das Wichtigste in Kürze
- Angestellte: Kündigung durch den Arbeitgeber 6 Wochen zum Quartalsende, durch dich 1 Monat zum Monatsende
- Arbeiter: Fristen stehen im Kollektivvertrag, oft 2 Wochen
- Die einvernehmliche Auflösung ist jederzeit möglich – aber nur freiwillig
- Bei Entlassung (fristlos) braucht der Arbeitgeber einen schweren Grund
Die Grundbegriffe: Kündigung, Austritt, Entlassung, Auflösung
- Kündigung durch den Arbeitgeber: Der Betrieb beendet das Verhältnis unter Einhaltung von Frist und Termin
- Austritt (Kündigung durch dich): Du kündigst – mit eigener Frist
- Entlassung: Fristlose Auflösung durch den Betrieb – nur bei schwerwiegendem Grund zulässig
- Einvernehmliche Auflösung: Beide Seiten einigen sich auf ein Ende – jederzeit, auch sofort, möglich

Fristen für Angestellte
Für Angestellte gilt das Angestelltengesetz: Kündigt der Arbeitgeber, beträgt die Frist sechs Wochen – sie verlängert sich mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu fünf Monate. Kündigst du selbst, gilt eine Frist von einem Monat. Kündigungstermin ist in der Regel das Quartalsende (Arbeitgeber) bzw. der Letzte eines Monats (Arbeitnehmer), sofern der KV nichts anderes vorsieht.
Fristen für Arbeiter
Für Arbeiter regelt der jeweilige Kollektivvertrag die Fristen – oft deutlich kürzer: Häufig zwei Wochen oder 14 Tage, in manchen Branchen ein Monat. Deshalb gilt: Immer zuerst den eigenen KV prüfen – die Arbeiterkammer hilft kostenlos.
| Konstellation | Typische Frist | Kündigungstermin |
|---|---|---|
| Arbeitgeber kündigt Angestellte | 6 Wochen, steigend mit Dienstjahren (bis 5 Monate) | Quartalsende |
| Angestellte kündigen selbst | 1 Monat | Letzter Tag eines Monats |
| Arbeiter (je nach KV) | Oft 2 Wochen / 14 Tage | Oft frei wählbar |
| Probemonat | Keine Frist | Jederzeit |
Kündigung erhalten: Was jetzt?
- Ruhe bewahren: Prüfe Frist, Termin und Form – mündliche Kündigungen sind zwar wirksam, aber schwer beweisbar
- Dienstzettel, Vertrag und KV bereitlegen
- Bei Zweifeln sofort zur Arbeiterkammer: Kündigungen können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden – dafür gelten kurze Fristen
- Arbeitslosengeld: Melde dich unverzüglich beim AMS, spätestens am ersten Tag ohne Job
Vorsicht bei der einvernehmlichen Auflösung
Die einvernehmliche Auflösung ist flexibel, aber riskant: Wer sie unterschreibt, verliert in der Regel den Kündigungsschutz und kann beim AMS eine Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld riskieren, wenn die Lösung von ihm ausging. Lass dich nie unter Druck zu einer Einvernehmlichen drängen – im Zweifel zuerst die AK fragen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ja. Im Probemonat (maximal ein Monat) können beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Frist und ohne Grund auflösen.
Das steht in deinem Kollektivvertrag – häufig zwei Wochen oder 14 Tage. Die Arbeiterkammer sagt dir kostenlos, welche Frist in deiner Branche gilt.
Gesetzlich ist auch eine mündliche Kündigung wirksam – aber ohne schriftlichen Nachweis schwer zu beweisen. Bestehe immer auf der schriftlichen Form, egal in welche Richtung.
Fazit
Kündigungsfristen sind kein Hexenwerk: Angestellte richten sich nach dem Angestelltengesetz, Arbeiter nach dem Kollektivvertrag, und im Probemonat gilt keine Frist. Bevor du kündigst oder eine Kündigung annimmst, prüfe Frist und Termin – und im Zweifel ruf die Arbeiterkammer an. Das kostet nichts und kann viel Geld retten.

